| Beispiele:
Beispiel 1: In einer glaubensverschiedenen Ehe beträgt das gemeinsam zu versteuernde Einkommen beispielsweise 60.000 Euro. Der konfessionslose Ehegatte ist dabei Alleinverdiener, während die Ehefrau der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angehört und keine Einkünfte bezieht. Sie hat gemäß der Tabelle 276 Euro an besonderem Kirchgeld zu zahlen. Beispiel 2: In einem anderen Fall liegt das Haupteinkommen bei der Ehefrau,
die nicht Kirchenmitglied ist, jedoch einer freien evangelischen Gemeinde angehört.
Der evangelisch-lutherische Ehemann dagegen hat nur geringe Einkünfte unterhalb
des Existenzminimums. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen liegt bei 90.000 Euro.
Laut obiger Tabelle müsste der kirchensteuerpflichtige Ehemann besonderes Kirchgeld in
Höhe von 696 Euro zahlen. Da die Ehefrau allerdings an die freie evangelische Gemeinde im Steuerjahr
einen Mitgliedsbeitrag von 1.500 Euro entrichtet hat, ist kein besonderes Kirchgeld zu zahlen.
Der Mitgliedsbeitrag an die freie evangelische Gemeinde wird auf die Kirchgeldpflicht des Ehemanns
angerechnet. Der Anrechnungsbetrag ist innerhalb eines Jahres vom Ehemann nachzuweisen. |