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Die Abgeltungsteuer
Ein neues Verfahren zur Besteuerung von Kapitalerträgen

Zum 1. Januar 2009 wird die Besteuerung von Kapitalerträgen neu geordnet. Im Folgenden wollen wir Sie über die wichtigsten Veränderungen gegenüber dem bisher geltenden Verfahren informieren.

Auslöser für die Neuordnung ist das Unternehmensteuerreformgesetz
des Bundes vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt 2007 I, S. 1912). Durch dieses Gesetz soll die Besteuerung von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, etc.) sowohl für die Steuerbürgerinnen und -bürger als auch für die Finanzverwaltungen vereinheitlicht und vereinfacht werden. Zu diesem Zweck wird ab 2009 die so genannte Abgeltungssteuer eingeführt.

Die Abgeltungsteuer – keine neue Steuer, nur ein neues Verfahren

Die Abgeltungsteuer ist keine zusätzliche Steuer, sondern beschreibt nur ein neues Verfahren zur Besteuerung von Kapitalerträgen

Wie bisher sind die Kapitalerträge Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen. Insofern ändert sich nichts, da auch die Abgeltungsteuer Einkommensteuer ist.

Neu ist nur: Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich direkt an der Quelle, mit einem Steuersatz von 25 %.
Wurde bisher Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch Angabe in der Einkommensteuererklärung erst im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt festgesetzt, wird sie nunmehr gleich an der Quelle, d. h. an der Stelle, welche die Zinsen auszahlt (in der Regel die Bank), einbehalten.

Der Steuersatz wird pauschal auf 25 % begrenzt.

Bisher sind Kapitalerträge, je nach persönlichem Steuersatz, bis zu 45 % besteuert worden. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird der Steuersatz pauschal auf 25 % begrenzt. Die auszahlende Stelle behält von den Kapitalerträgen, die über den Sparer-Pauschbetrag (801 € pro Person bzw. 1.602 € bei Ehegatten) hinausgehen, 25 % Kapitalertragsteuer ein.

Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge somit grundsätzlich abgegolten, d. h. der bzw. die Steuerpflichtige muss diese Kapitaleinkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben; das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und den Einbehalt der Kirchensteuer (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 %). Die Steuer mindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer ist gleich mit eingerechnet. Daraus ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von 27,82 %.

Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerbürgers unter 25%, wird die zuviel einbehaltene Abgeltungsteuer auf Antrag bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entsprechend berücksichtigt.

In der Regel keine höhere steuerliche Belastung

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 will der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Unternehmensteuerreform die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland für Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen insgesamt sichern sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig verbessern. Unsere Kirche möchte zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen. Sie nimmt dabei eine Minderung ihres Kirchensteueraufkommens in Kauf.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Steuerbürger durch die Einführung der Abgeltungsteuer künftig in aller Regel keine höhere, sondern oftmals eine geringere Kapitalertragsteuer als bisher zu entrichten haben. Dieses gilt auch für die darauf entfallende Kirchensteuer.

Ziel: Auch die Kirchensteuer wird direkt an der Quelle von den Banken abgeführt

Nach den Festlegungen des Bundesgesetzgebers sollen die Banken, voraussichtlich ab 2011, nicht nur die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag, sondern auch die Kirchensteuer in Form des Quellensteuerabzugs erheben. Dieses Verfahren ist vergleichbar mit dem Verfahren beim Lohnsteuerabzug, bei dem der Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers mitgeteilt bekommt und der Anteil der Kirchensteuer automatisch abgeführt wird.

Dafür muss allerdings noch eine gesonderte Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern eingerichtet werden, bei der die Banken unter Wahrung des Steuergeheimnisses sowie des Datenschutzes des betreffenden Steuerbürgers bzw. der Steuerbürgerin eine Abfrage tätigen, ob ihr Kunde einer Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, für welche Kirchensteuer zu erheben ist.

Wahlmöglichkeiten für 2009 und 2010

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Datenbank ihre Arbeit aufnimmt – auf alle Fälle in 2009 und 2010 – bestehen für steuerpflichtige Kirchenmitglieder hinsichtlich der Kirchensteuererhebung folgende Alternativen, zwischen denen sie frei wählen können; auf diese Wahlmöglichkeit haben die Banken ihre Kunden eventuell bereits hingewiesen:
a) Steuerpflichtige können bei ihrer Bank ihre Konfession angeben. Dann nimmt die Bank, ohne dass die staatliche Finanzverwaltung hiervon erfährt, antragsgemäß die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer vor. Die Banken halten entsprechende Vordrucke bereit bzw. senden sie ihren Kunden zu.

b) Wer davon keinen Gebrauch machen möchte, hat in seiner Einkommensteuer-erklärung anzugeben, in welcher Höhe Kapitalertragsteuer in Form der Abgeltungsteuer von seiner Bank einbehalten wurde; über diesen Betrag erteilt die Bank eine Bescheinigung. Die dort angegebene Kapitalertragsteuer teilt das zuständige Finanzamt gemeinsam mit der sonst von ihm für den Veranlagungszeitraum festzusetzenden Einkommensteuer dem zuständigen Evangelisch-Lutherischem Kirchensteueramt mit, damit es auf dieser Bemessungsgrundlage die betreffende Kirchensteuer festsetzen kann.

Nähere Informationen sind auf der Internet-Plattform www.Kirchenabgeltungssteuer.de zu erhalten. Persönliche Auskünfte erteilt das jeweils zuständige Evangelisch-Lutherische Kirchensteueramt in Bayreuth, München oder Nürnberg.
Diese Informationen sind zugleich willkommener Anlass, allen Mitgliedern unserer Kirche sehr herzlich zu danken, die mit ihren Abgaben und Spenden, aber auch mit ihrem persönlichen oder ehrenamtlichen Engagement einen unverzichtbaren Beitrag dazu leisten, dass die vielfältigen und weit in die Gesellschaft hineinwirkenden Aufgaben unserer Kirche in Verkündigung, Seelsorge, Diakonie und Bildung nachhaltig und verlässlich erfüllt werden können.

München, im Oktober 2008

Oberkirchenrat Dr. jur. Hans-Peter Hübner
Leiter der Abteilung „Gemeinden und Kirchensteuern“
im Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
   
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