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Das Kirchensteuerrecht ist ein Angebot des Staats an die Kirche

Die Erhebung der Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich im Grundgesetz (Art. 140 i.V.m. Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung) und in der Bayerischen Verfassung verankert. Dieses Recht wird allen Kirchen und Religionsgemeinschaften zugesprochen, die „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ sind. Die jeweilige Landesgesetzgebung regelt die Einzelheiten.

Im bayerischen Kirchensteuergesetz ist festgelegt, welche Arten von Kirchensteuern erhoben werden können und wie hoch der Umlagesatz sein darf. Ebenfalls ist geregelt, in welcher Form der Staat seine Hilfe bei der Erhebung und Durchsetzung der kirchlichen Steuerforderungen zur Verfügung stellt.

Das verfassungsrechtlich garantierte Kirchensteuerrecht ist lediglich ein Angebot des Staats an die Kirchen. Die Kirchen können unabhängig entscheiden, ob und in welchem Umfang sie davon Gebrauch machen. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern hat im Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern („Kirchensteuererhebungsgesetz“) die erforderlichen Bestimmungen erlassen.
 
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