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Kirchensteuer ist eine gerechte Steuer

Die Erhebung von Kirchensteuern steht jeder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft zu, die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt ist. Kirchensteuern im engeren Sinne sind die Kircheneinkommen- und –lohnsteuer. Weiter gefasst, gehören ebenfalls die Kirchengrundsteuer, das allgemeine Kirchgeld sowie das besondere Kirchgeld dazu. Jede Kirchensteuerart ist vom zu versteuernden Einkommen als Sonderausgabe absetzbar.

Kirchenmitglieder, die Einkommenssteuer zahlen, werden in Bayern über kircheneigene Steuerämter betreut. Für alle Kirchenmitglieder, deren Beitrag sich nach der Lohnsteuer bemisst, übernehmen die staatlichen Finanzämter die verwaltungsmäßige Erhebung der Kirchenlohnsteuer.

Ausschließlich Mitglieder der Kirche müssen Kirchensteuern entrichten. Die Steuern sind vergleichbar mir einer Art Mitgliedsbeitrag, der unter dem Blickwinkel der Gerechtigkeit angesetzt wird. Die Kirchensteuern nehmen Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeindemitglieder und belasten Menschen mit gleichem Einkommen in gleicher Weise (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Sie werden nur für den Zeitraum erhoben, in dem ein Mitglied über ein Mindesteinkommen verfügt und somit finanziell abgesichert ist. Kinder, Jugendliche oder Studenten, Rentner, Arbeitslose, Hausfrauen oder Sozialhilfeempfänger zahlen als Kirchenmitglieder im Normalfall keine Kirchensteuern. Die Kirche steht dennoch für alle ein Leben lang offen.
 
   
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